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Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglgG) § 1 VerAusgslG Halbteilung der Anrechte § 2 VersAusglgG Auszugleichende Anrechte § 3 VersAusglG Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit § 4 VersAusglG Auskunftsansprüche § 5 VersAusglG Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert § 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen § 9 VersAusglG Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen § 10 VersAusglG Interne Teilung § 14 VersAusglG Externe Teilung § 15 VersAusglG Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung § 17 VersAusglG Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten § 18 VersAusglG Geringfügigkeit § 19 VersAusglG Fehlende Ausgleichsreife § 20 VersAusglG Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente § 23 VersAusglG Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit § 25 VersAusglG Anspruch gegen den Versorgungsträger § 26 Versausglg Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer § 27 VersAusglG Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs § 28 VersAusGlG Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität § 29 VersAudglG Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens § 30 VersAusglG Schutz des Versorgungsträgers § 31 VersAusglgG Tod eines Ehegatten § 32 VersAusglG Anpassungsfähige Anrechte [Regelsicherungssysteme] § 33 VersAusglG Anpassung wegen Unterhalt § 34 VersAusglG Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt § 35 VersAusglG Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 36 VersAusglG Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 44 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis § 45 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz § 50 VersAusglG Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz § 51 VersAusglG Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs § 52 VersAusglgG Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
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Stand 2026-03-05

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