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Titel 3 - Aufrechnung
§ 387 BGB Voraussetzungen § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung § 393b BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
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Stand 2025-03-23

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