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Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 BGB Gegenstand der Verjährung § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist § 197 BGB aF Dreißigjährige Verjährungsfrist § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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Stand 2026-01-21

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