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§ 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-10)
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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 128 FamFG Persönliches Erscheinen der Ehegatten * § 128 FamFG Persönliches Erscheinen der Ehegatten