BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 11/21
a) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand
spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen,
fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.
b) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein
Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der
Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.
c) Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits
einen - wenn auch bedingten - Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten
Gegenstands begründen.
Der Beschenkte verpflichtet sich als Auflage gemäß § 525 BGB, das übertragene Grundstück spätestens bis zu seinem Tod an [Name des Zweitbeschenkten] unentgeltlich weiterzugeben. Die Verpflichtung zur Weitergabe ist schuldrechtlicher Natur und begründet keinen dinglichen Anspruch auf Übereignung. Der Schenker kann die Vollziehung dieser Auflage verlangen, sofern er seinerseits geleistet hat.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Weiterübertragung bewilligen und beantragen die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch zugunsten des Weiterbegünstigten bzw. – für die Zeit bis zu dessen Benennung – zugunsten des Schenkers.
Der Weiterbegünstigte ist berechtigt, die ihm aus dieser Klausel zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Beschenkten geltend zu machen.
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