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Vermögensauseinandersetzung um die eheliche Immobilie
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen
                1.1. Beispiel
                1.2. Gegenstandswert
                1.3. Geschäftswert
                1.4. Ablaufdiagramm
             2. Nur ein Ehegatte im Grundbuch eingetragen

Bei der Frage nach der Vermögensauseinandersetzung der eheliche Immobilie kommt es entscheidend darauf an, wer im Grundbuch eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist, da dass deutsche Recht Eigentum am Grundstück und Eigentum am Haus einheitlich behandelt. Daher sind vereinfacht zwei Fälle zu unterscheiden, die zu erheblich abweichenden Ergebnissen führen:

1. Beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen

1.1. Beispiel
Beispiel: Anton ist seit 2000 mit Heidi verheiratet beide haben kein Vermögen. 2005 nehmen Anton und Heidi einen Kredit i.H.v. 350.000,- auf. Dieses Geld nehmen Anton und Heidi kaufen gemeinsam ein Baugrundstück (sie werden gemeinsam im Grundbuch eingetragen und beauftragen einen Bauunternehmer mit Errichtung des Hauses.

Am Eheende sind beide Miteigentümer des Hauses, dass einen Wert von 300.000,- hat. Daher muss das Haus entweder verkauft werden, jeder Gatte erhält die Hälfte des Erlöses - oder der einen Gatte muss dem anderen Gatten das Haus für die Hälfte (150.000,- EUR) abkaufen.

Wird keine Einigung erzielt zwischen den Gatten, bleibt nur die sog. Teilungsversteigerung.

1.2. Gegenstandswert

Gemäß OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2023 Az. 28 U 2/22, besteht bei der Festlegung des Gegenstandswerts ein anwaltliches Ermesen, dass aber fehleraft ausgeübt wird, wenn es mehr als den Wert des Anteils der Ehefrau am Vermögen erfasst. Schulden werden grundsätzlich dabei aber nicht abgezogen, wenn die Übernahme der Schulden auch Gegenstand der anwatlichen Beratung/Vertretung war.

Zusammenfassung der Entscheidung: Die Klägerin hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit zu hoch angesetzt hat. Statt nur den Verkehrswert des Miteigentumsanteils der Beklagten (also ihres hälftigen Grundstücksanteils) zu berücksichtigen, bewertete sie ihre Tätigkeit nach dem Gesamtwert der betroffenen Grundstücke. Maßgeblich war jedoch allein das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Auseinandersetzung — nämlich die Verwertung ihres eigenen Anteils. Weitere Ansprüche, die ein höheres wirtschaftliches Interesse begründet hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist der Gegenstandswert auf den Verkehrswert des Miteigentumsanteils der Beklagten begrenzt.

1.3. Geschäftswert

Wird gemeinsames Eigentum der Ehegatten real geteilt (§ 752 BGB), richtet sich der Geschäftswert nach dem Gesamtwert des aufgeteilten Vermögens. Erfolgt die Auseinandersetzung dagegen durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke oder Anteile) gegen eine Ausgleichszahlung, handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 97 Abs. 3 GNotKG; maßgeblich ist der höhere Wert von Leistung oder Gegenleistung. Solche vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bilden stets einen eigenen Beurkundungsgegenstand, auch wenn sie in einen Ehe- oder Güterstandsvertrag eingebettet sind (§ 111 Nr. 2 GNotKG).

1.4. Ablaufdiagramm
Gemeinsame Einigung (egal ob, Übernahme oder Verkauf) möglich?
  • Ja => dann notarieller Vertrag
  • Nein => dann Teilungsversteigerungvor dem zuständigen Rechtspfleger
    • Antrag auf Versteigerung durch einen der Ehegatten
    • Prüfung des Antrags durch
    • Gutachten durch gerichtlich bestellten Sachverständigen
    • (...)

2. Nur ein Ehegatte im Grundbuch eingetragen

Beispiel: Anton ist seit 2000 mit Heidi verheiratet beide haben kein Vermögen. 2005 erbt Anton von seinen Eltern ein Baugrundstück. Heidi erbt 2002 von Ihren Eltern 200.000,-. Dieses Geld nehmen Anton und Heidi und beauftragen gemeinsam einen Bauunternehmer mit Errichtung des Hauses, beide stecken auch viel Eigenleistung in den Bau. Trotzdem gehört das Haus alleine Anton, der Alleineigentümer des Grundstücks war und ist.

Hier bleibt aber ein Anspruch auf Zugewinn. Ist das Haus mit Grundstück am Ende 300.000,- Euro Wert so hat Anton (vereinfacht) einen Zugewinn von 200.000,- (300.000,- Endvermögen abzüglich 100.000,- Wert des geerbten Grundstücks) und Heidi von Null da ihr nichts gehört. D.h. Heidi hat nur einen Anspruch auf 100.000,- Euro.

Hätte Heidi bevor sie ihr Erbe in die Immobilie gesteckt hat darauf gedrungen, dass sie Miteigentümerin im Grundbuch wird, wäre Sie Miteigentümerin der Immobilie und hätte einen Wert von 150.000,- in Ihrem Endvermögen.

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