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ojektiver Wohnvorteil/ortsübliche Miete/Marktmiete
(recht.zivil.materiell.zivil.familie)
    

Der objektive Wohnvorteil wird durch die ortsübliche Miete (ergibt sich aus dem Mietspiegel) und nicht durch die Marktmiete bestimmt.

Die Marktmiete kann erheblich über der ortsüblichen Miete liegen.

"Der Anspruch auf Nutzungsentgelt besteht in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Aus dem seitens des Antragstellers auszugsweise zur Akte gereichten, im Zwangsversteigerungsverfahren 11b K 20/12 eingeholten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 17.11.2012 ist ersichtlich, dass die Nettokaltmiete des Objektes mit jährlich 6.573,96 € (d.h. monatlich 547,83 €) zu bemessen ist." (LGBremen 4 UF 181/13)

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