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Eine Inobhtunahme ist eine Maßnahme des Jugendamtes gemäß § 42 SGB VIII zur Abwendung von dringenden Gefahren für das Wohl eines Kindes.
Nach der Inobhutnahme sind die sorgeberechtigten Eltern unverzüglich zu unterrichten und zu fragen, ob der Inobhutnahme zugestimmt wird. Stimmmen die Eltern nicht zu, muss das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Während einer Inobhutnahme sind die Rechte der Eltern stark eingeschränkt (u.U. auch das Umangsrecht), das liegt u.a. daran, dass die Inobhutnahme grundsätzlich dem Schutz der Kinder vor den Eltern dient.
Diese Einschränkungen ergeben sich mittelbar und daher nicht immer zwingend aus dem Wortlaut des § 42 SGV VIII und basieren konkret idR auf behördlichen Handlungsempfehlungen (Richtlinien gibt es insoweit keine).
So heißt es z.B. in den fachlichen Empfehlungen des bayerischen Landesjugendamts:
"4.1. Verfahren im Konfliktfall
Das Jugendamt hat bei der Inobhutnahme zwischen dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen und den Rechten aus der elterlichen Sorge abzuwägen. (...) Sofern es zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich ist, kann dies in einem zu begründenden Einzelfall bedeuten, dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zunächst nur über die Tatsache der Inobhutnahme und nicht über den Anlass, den Unterbringungsort und die -einrichtung informiert werden.
Die Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, müssen dokumentiert, das Familiengericht entsprechend unterrichtet werden. Den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ist der Ansprechpartner im Jugendamt zu benennen. Die Geheimhaltung des Aufenthaltsorts beinhaltet allerdings nicht gleichzeitig die Notwendigkeit eines Umgangsausschlusses. Ein begleiteter Umgang an neutralem Ort kann geboten sein. Die formelle Entscheidungsbefugnis über einen Umgangsausschluss liegt nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ausschließlich beim Familiengericht (JAmt, Heft 10/2002, Seite 458)."
Das Jugendamt kann aber, ggf. im Einvernehmen mit den Eltern, die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einen Heimaufenthalt umwandeln.
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