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GNotKG KV 24200
(gesetz.gnotkg.kv)
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Inhalt
             1. 24200 Beratungsgebühr .......... 0,3 bis 1,0

1. 24200 Beratungsgebühr .......... 0,3 bis 1,0

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.

(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.

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