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§ 268 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-11)
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Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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