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Eine Voreintragung der Erben ist als Miteigentümer ist gemäß § 40 GBO für die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Vormerkung nicht notwendig.
Allerdings macht die Notwendigkeit der Eintragung einer Grundschuld zur Vorfinanzierung eine Eintragung nach § 39 GBO notwendig.
Verschiedene OLGs tendieren hier aber dazu, den § 40 Abs. 1 GBO auch auf die Grundschuldeintragung auszudehnen.
Die Spekulationsfrist (10 Jahre bei privaten Immobilien) läuft ab dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser, nicht erst ab dem Erbfall.
Siehe versteckte Erbauseinandersetzung .
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