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Erben/Erbengemeinschaft, Verkauf durch
(recht.)
    

Inhalt
             1. Voreintragung, wenn Erben/Erbengemeinschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen sind
             2. Spekulationssteuer
             3. Versteckte Erbauseinandersetzung

1. Voreintragung, wenn Erben/Erbengemeinschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen sind

Eine Voreintragung der Erben ist als Miteigentümer ist gemäß § 40 GBO für die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Vormerkung nicht notwendig.

Allerdings macht die Notwendigkeit der Eintragung einer Grundschuld zur Vorfinanzierung eine Eintragung nach § 39 GBO notwendig.

Verschiedene OLGs tendieren hier aber dazu, den § 40 Abs. 1 GBO auch auf die Grundschuldeintragung auszudehnen.

2. Spekulationssteuer

Die Spekulationsfrist (10 Jahre bei privaten Immobilien) läuft ab dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser, nicht erst ab dem Erbfall.

3. Versteckte Erbauseinandersetzung

Siehe versteckte Erbauseinandersetzung

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