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Ehescheidung
(recht.zivil.materiell.familie.scheidung)
(engl. divorce )
(GND: 4013656-5)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Anwaltszwang
             3. Verfahren/Ablauf
             4. Verfrühter Antrag
             5. Verfrühte Antragstellung
             6. Vorgehen 1. Instanz
             7. Beschwerde gegen abweisenden Beschluss
                7.1. BGH vom 04.12.1996, Az. XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007
                7.2. BGH vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16
             8. Rechtsfolgen

Mit Scheidung wird die gerichtliche Auflösung einer Ehe bezeichnet. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch Urteil geschieden werden. Grundsatz des seit dem 1. Eherechtsreformgesetz ist das Zerüttungsprinzip in Verbindung mit einer grundsätzlichen Anerkennung der Konventionalscheidung.

Die Scheidung ist in den §§ 1564 ff BGB geregelt.

1. Voraussetzungen

Die Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 1 BGB auf Antrag geschieden werden, wenn

  1. sie gescheitert und
  2. das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Eine Ausnahme von obigem Grundsatz gilt allerdings, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder notwendig ist oder die Scheidung für den anderen Gatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde (§ 1568 BGB).

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn

  1. die Ehe gescheitert ist,
  2. die Ehegatten getrennt leben und
  3. die Fortdauer der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde

2. Anwaltszwang

Anwaltszwang besteht nur für den Ehegatten der den Scheidungsantrag stellt. Erklärt der andere nur seine Zustimmung zur Scheidung braucht er keinen eigenen Anwalt (Vgl. § 114 Abs. 4 Nr. 3 iVm § 134 FamFG früher § 630 Abs. 2 ZPO).

Es ist aber zu beachten, dass in obiger Konstellation nur der Ehegatte anwaltlich vertreten ist, für den ein Anwalt den Antrag stellt. Der ander Ehegatten ist unvertreten. Ein Anwalt kann nie beide Ehegatten vertreten.

3. Verfahren/Ablauf

Nach Einreichung des Scheidungsantrages wird dieser dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) zugestellt, ggf. wird ein Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgeschaltet.

Der Antragsgegner hat dann zwei grundsätzlich Möglichkeiten, entweder stimmt er allen Anträgen und stellt keinen eigenen Anträge, dann braucht er keinen Rechtsanwalt oder er nimmt sich einen Rechtsanwalt und kann dann über diesen aktiv das Verfahren mitbestimmen.

Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor (insb. absehbarer Ablauf des Trennungsjahres) werden, soweit der Versorgungausgleich nichdt ausgeschlossen ist, an beide Gatten die Formulare für den Versorgungsausgleich übersandt. Diese sind von den Gatten auszfüllen und an das Gericht zurückzureichen.

Das Gericht fordert dann aufgrund dieser Informationen von den Versicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung etc.) die Auskunft über die erworbenen Anwartschaften ein. Erfahrungsgemäß vergehen dann mehrere Monate bis die Auskünfte vorliegen. Oft sind Nachfragen bei einem oder beiden Gatten wegen Lücken im Rentenkonto notwendig.

Liegen die Auskünfte setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung an. Bis zwei Wochen vor diesem Termin können die Beteiligten (durch Ihre Anwälte) noch Anträge in Folgesachen stellen. Geschieht dies nicht steht der Scheidung nichts mehr im Weg und sie wird, soweit darüber Einvernehmlichkeit zwischen den Gatten besteht, im Termin durchgeführt.

4. Verfrühter Antrag

5. Verfrühte Antragstellung

Verfrüht ist grundsätzlich ein Scheidungsantrag der vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird.

6. Vorgehen 1. Instanz

Um sich dagegen zu wehren ist es notwenig, bei dem erstinstanzlichen Gericht zu beanragen, dass, unabhängig vom Versorgungsausgleichsverfahren, zügig terminiert wird, damit das Gericht nach dem Termin und der Antragstellung den Antrag zurückweisen kann.

Entscheidend ist insoweit, dass zum Zeitpunkt des Termins bzw. genauer betrachtet zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. D.h. ist der Antrag wenige Monate zu früh gestellt und aufgrund der Zeitabläufe bei Gericht kommt es zu einer Terminierung bzw. Entscheidung nach dem Ablauf des Trennungsjahres, kann der Antrag nicht mehr zurückgewiesen werden.

7. Beschwerde gegen abweisenden Beschluss

Zudem gibt es für den Antragsteller die Möglichkeit nach abweisendem Beschluss mit einer Beschwerde vorzugehen um die Stichtage zu halten - wenn dann zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht das Trennungsjahr wiederum abgelaufen ist, muss es den Beschluss der ersten Instanz aufheben.

7.1. BGH vom 04.12.1996, Az. XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007
  1. Das FamG hatte den vor Ablauf des Trennungsjahres gestellten Scheidungsantrag zurecht abgewiesen, da die Voraussetzungen der Zerrüttung noch nicht vorlagen; selbst wenn die Absicht wirtschaftlicher Vorteile geltend gemacht wird, kann das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz nicht bestätigen, sobald während des Berufungsverfahrens das Trennungsjahr abläuft und die Scheidung gem. § 1565 I BGB möglich wird.
  2. § 97 II ZPO ist anzuwenden, wenn die Berufung gegen die Abweisung des Scheidungsantrags Erfolg hat, weil das Trennungsjahr in der zweiten Instanz abgelaufen ist; das Gericht muss die neuen Sachverhältnisse berücksichtigen und die Scheidung aussprechen.
  3. Sachverhalt: Ehe seit 1968, zwei Söhne; Ehefrau stellte 1994 Scheidungsantrag (zugestellt Juni 1994) und begründete mit Trennung seit Oktober 1993, Alkoholismus des Mannes, Aggressionen, verbaler Erniedrigung und Gewalttaten (Ohrfeigen 1994); Ehemann beantragte Abweisung.

7.2. BGH vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16
  1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich umfassend; ein ergänzender Anspruch aus § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Bei verfrühtem Scheidungsantrag muss der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen darlegen, die eine Abweichung vom gesetzlichen Stichtag (Trennung, Rechtshängigkeit) rechtfertigen, da nur grobe Unbilligkeit eine Modifikation erlaubt.
  2. Die gesetzlichen Stichtage dienen der Rechtssicherheit; Abweichungen sind Ausnahmen, z.B. bei illoyaler Verfrühung des Antrags zur Vermeidung von Zugewinnbeteiligung an absehbarer Vermögensmehrung oder bei langem Zusammenleben nach Rechtshängigkeit, was die Zugewinngemeinschaft aufrechterhält.
  3. Der Auskunftsberechtigte trägt die Darlegungslast für solche Ausnahmefälle; bloße Möglichkeit reicht nicht. Im Streitfall (ca. 8 Monate vor Fristablauf) fehlten ausreichende Vorbringen für Unbilligkeit oder Böswilligkeit, daher keine Auskunftspflicht.
  4. Kein Raum für § 242 BGB oder § 826 BGB, da § 1379 BGB seit 2009 vollständig regelt; frühere Lücken (z.B. illoyale Minderungen) sind geschlossen.

8. Rechtsfolgen

Durch die Scheidung kann es, soweit die Ehe Geschäftsgrundlage war, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei verschiedenen Geschäften kommen. Möglich ist das sowohl bei Zuwendungen zwischen den Partnern (aber nur wenn nicht der gesetzliche Güterstand galt) und auch bei Zuwendungen von oder an (Schwieger-) Eltern.

Im Rahmen der Scheidung sind zu klären:

  1. Sorgerecht für die Kinder, § 1626 BGB
  2. Umgangsrecht mit den Kindern (§ 1684 BGB)
  3. Ehegattenunterhalt, §§ 1569 ff BGB
  4. Kindesunterhalt, § 1601 ff BGB
  5. Zugewinnausgleich, §§ 1663 ff BGB
  6. Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff BGB
  7. Ehewohnung, §§ 3 ff HausratsVO
  8. Hausratsteilung, §§ 8 ff HausratsVO

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Auf diesen Artikel verweisen: Online-Scheidung * Scheidung