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Wenn Anwältinnen und Anwälte elektronische Dokumente selbst über ihr beA versenden, reicht eine einfache Signatur aus. Unter einfacher Signatur versteht man entweder die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder eine eingescannte Unterschrift. Beliebige Kritzeleien sind jedoch nicht zulässig – die Unterschrift muss lesbar sein, so das Bundessozialgericht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Februar 2022 Az. B 5 R 198/21 B, AnwBl Online 2022, 313).
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