Datei: zielversorgung wird geändert
Bei der sog. externen Teilung muss vom Ausgleichsberechtigten eine sog. Zielversorgung bestimmt werden, die den auszugleichenden Betrag aufnimmt und aus diesem eine dann später eine Rente zahlt § 222 FamFG.
Wird keine Auswahl getroffen, dann wird bei