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Juristen zerlegen eine Willenserklärung in folgende Einzelteile:
Für die Annahme einer Willenserklärung ist zunächst jede Äußerung ausreichend, die den Handlungswillen und Erklärungswillen (str.) erkennen lässt.
Fallen der innere Wille und der geäußerte Wille auseinander, d.h. äußert jemand einen anderen Willen als er tatsächlich hat, so sind die Rechtsfolgen dieses Auseinanderfallens davon abhängig, ob ihm Handlungswille, Erklärungswille oder Geschäftswille fehlen. Fehlt ihm der
Beispiel: A und E nehmen gemeinsam an einer Auktion teil. Als ein hässliches Bild zum Angebot kommt will der körperlich überlegene E den A ärgern und drückt ihm den Arm hoch. Es liegt keine Willenserklärung des A vor.
Beispiel: A will als Zuschauer an einer Versteigerung teilnehmen. Als er den Saal betritt läuft die Auktion schon. Auf der Suche nach einem Sitzplatz sieht er seinen Freund F und winkt ihm. Der Auktinator versteht das falsch und nimmt es als Gebot entgegen (Trierer Weinversteigerungsfall)
Beispiel: A Nimmt an einer Versteigerung teil. Als ein Bild angeboten wurd glaubt er, dass es von dem ihm bekannten Künstler Z ist und gibt das höchste Gebot ab. Tatsächlich war das Bild aber nur von einem Schüler des Z. A hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben und kann diese nur anfechten.