Werbung:
Index für
Recht
NetzRecht
Gesetze
Netz
englisch-deutsch
Sonstiges
eLearning
Kategorien
Links
Literatur
Kleingedrucktes
Datenschutzerklärung
Über Lexexakt
Impressum
LinkPartner
OnlineRechner für:
XML-Feed
Artikel
Diskussion (0)
Datei: versausglg032 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.versausglg.teil-1.kapitel-4
§ 32 VersAusglG Anpassungsfähige Anrechte [Regelsicherungssysteme]
Die §§
33
bis
38
gelten für Anrechte aus
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
der Alterssicherung der Landwirte,
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
Stand 2026-03-12