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zporag:375: Zivilprozess Einführung A verklagt den B und den C aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B. Kann ein Versäumnisurteil ergehen und wenn ja gegen wen?
A verklagt den B und den C aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B. Kann ein Versäumnisurteil ergehen und wenn ja gegen wen?
Eine Klageabweisung, z.B. wegen Unschlüssigkeit, wird hier im Vorverfahren für unzulässig gehalten (das ist aber zwischen den Gerichten umstritten: Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 177 mwN).
Beispiel: A verklagt den B und C als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B.
Da hier nur eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, gilt der B nicht als Vertreter des C (§ 62 Abs. 2 ZPO). Daher kann auf Antrag des A gegen C ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) ergehen. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331 a iVm § 251a Abs. 2 ZPO) kann hier nicht ergehen, da zuvor noch nicht verhandelt wurde.