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stbt:80: Strafrecht besonderer Teil Welcher der beiden Untreuetatbestände kommt in Frage: 1. Wenn A als Insolvenzverwalter der C-GmbH mit dem Insolvenzschuldner B, der mit ihm befreundet ist, wirksam einen Vergleichsvertrag schließt, in welchem diesem bedingungslos seine Forderungen erlassen werden? 2. Wenn A als Rechtsanwalt eine Forderung seines Mandanten B nicht geltend macht?
Welcher der beiden Untreuetatbestände kommt in Frage: 1. Wenn A als Insolvenzverwalter der C-GmbH mit dem Insolvenzschuldner B, der mit ihm befreundet ist, wirksam einen Vergleichsvertrag schließt, in welchem diesem bedingungslos seine Forderungen erlassen werden? 2. Wenn A als Rechtsanwalt eine Forderung seines Mandanten B nicht geltend macht?
Untreue ist die vorsätzliche Verletzung einer Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens. D.h. die im Außenverhältnis möglichen Kompetenzen werden über die im Innenverhältnis bestehenden Befugnisse hinaus genutzt. Die Untreue ist gemäß § 266 StGB ein Vergehen.
Man unterscheidet bei der Untreue den Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und den Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dabei setzt der Missbrauchstatbestand eine wirksame Verfügung voraus (z.B. Der Geschäftsführer einer Stiftung zieht Forderungen auf sein Privatkonto ein), der Treuebruchtatbestand nur eine Pflichtverletzung (z.B. Nichtbeitreiben einer Mandantenforderung durch einen Rechtsanwalt bis zum Überschreiten der Verjährungsgrenze).