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Datei: sgbiii178 wird geändert
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gesetz.sgb.iii
§ 178 SGB III Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt
für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Stand 2026-01-24