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Von einer Sachgesamtheit spricht man bei mehreren selbständigen Sachen die im Geschäftsverkehr aufgrund ihrer inneren Verbindung einheitlich bezeichnet werden.
Beispiel: Briefmarkensammlung, Geschäftsinventar, Warenlager.
Sachgesamtheiten können unter Ihrer Bezeichnung schuldrechtlich verkauft werden. Für die Übereignung unter dieser Bezeichnung ist erforderlich, dass die zugehörigen Einzelsachen und der Übertragungswille für diese eindeutig erkennbar ist. Siehe den Leitsatz zu BGH v. 13.1.1992 = NJW 1992, 1161: