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Lehre vom Organisationsmangel
Gemäß der Lehre vom Organisationsmangel ist eine juristische Person verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Betätigung so zu organisieren, daß für alle wichtigen Aufgaben verfassungsmäßig berufene Vertreter zuständig sind, die wesentliche Entscheidungen selbst treffen. Unterläßt die juristische Person eine entsprechende Organisation und setzt stattdessen
Verrichtungsgehilfen
ein, so muß sie sich deren Handeln wie das von verfassungsmäßigen Vertretern zurechnen lassen (Palandt, § 31 Rn. 7).
Stand 2025-02-15