Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zu erkennen (objektive Vorhersehbarkeit) und darauf richtig zu reagieren. Dabei ergeben sich Art und Umfang aus dem was man ex ante von einem besonnen Menschen in der Lage des Täters verlangen kann.
Eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz: Wer die gebotene Sorgfalt beachtet, darf darauf vertrauen, dass sich andere auch sorgfaltsgerecht verhalten, d.h. man muss nicht mit dem fahrlässigem Verhalten anderer rechnen. Das gilt aber nur, solange nicht aus besonderen Gründen das Gegenteil anzunehmen ist wie z.B. bei Kindern.