Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(europäische Menschenrechtskonvention) wurde am 4.11.1950 vom Europarat geschlossen. In Deutschland hat die EMRK den Rang von Bundesrecht (Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 288 m.w.N.).
Zu den dort geschützten Menschenrechten zählen das Recht auf
- Leben
- persönliche Freiheit
- Gewissens- und Religionsfreiheit
- freie Meinungsäußerung
- Versammlungsfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- rechtliches Gehör
- ein Verbot rückwirkender Strafgesetze
- die Unschuldsvermutung
(Gesamter Text unter: http://de.wikisource.org/)
Die Einhaltung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten kann durch die
europäische Kommission für Menschenrechte und den
Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte überprüft werden.