(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem
Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung
von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.