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Der Beschwerdeführer Lüth hatte in seiner Funktion als Vorsitzender eines Presseclubs, mittels eines offenen Briefes zum Boykott eines Filmes von Veit Harlan aufgerufen. Hintergrund des Aufrufs war der Umstand, dass Veit Harlan im 3. Reich den Film "Jud Süß" - ein antisemitischer Propagandafilm - gedreht hatte.
Der Beschwerdeführer wurde vom LG Hamburg zur Unterlassung der Boykottaufforderung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben.
"Das Bundesverfassungsgericht ist aufgrund dieser Erwägungen zur der Überzeugung gelangt, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt hat, die dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher Maßstäbe und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG. Es ist deshalb aufzuheben."