Der Begriff des Kriegsgefangenen ergibt sich aus dem Genfer Abkommen vom
18.8.1949. Demnach ist Kriegsgefangener jeder vom Gegner gefangengenommene Angehörige einer militärisch organisierten Gruppe, die ein bleibendes und deutliches Unterscheidungskennzeichen trägt,
die Waffen offen führt und sich an die Gesetze und Gebräuche des Krieges hält.
Die Genfer Abkommen und die ältere Haager
Landkriegsordnung sehen für Kriegsgefangene Bestimmungen für die
rechtliche Stellung und Behandlung vor.