Datei: koalitionsfreiheit wird geändert
Mit Koalitionsfreiheit wird das in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Recht bezeichnet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen bilden zu dürfen. Zur Koalitionsfreiheit gehören notwendigerweise auch die Freiheit zur Betätigung der Koalitionen, d.h. z.B. die Tarifautonomie und deren Voraussetzungen wie z.B. die Arbeitskampffreiheit.