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Das HKÜ ist ein Übereinkommen, dass die teilnehmenden Vertragsstaaten auf ein innerstaatliches Verfahren verpflichtet, das bei einer Kindesentführung durch einen Elternteil eine schnelle Rückführung des Kindes in das Ausgangsland (mit oder ohne den entführenden Elternteil) sicherstellt. Dabei ist dem HKÜ schon genügt wenn das Kind wieder in das Land zurück kommt. Eine Rückkehr in den Haushalt des zurückgebliebenen Elternteils oder auch nur die gleiche Stadt/den gleichen Landkreis etc. ist nicht erforderlich.
Beispiel: Die Deutsche A ist mit dem Amerikaner U verheiratet. Gemeinsam leben Sie in den Vereinigten Staaten, wo auch die gemeinsame Tochter C geboren wird. Nachdem es in der Ehe mit U Schwierigkeiten gibt will A gemeinsam mit C nach Deutschland zurückkehren. U ist dagegen. Daher verlässt A in einer Nacht- und Nebelaktion den U und fliegt mit C nach Deutschland zurück. U stellt sofort einen Antrag auf Rückführung von C bei den zuständigen amerikanischen Behörden. Diese geben den Antrag nach Deutschland. Über ihn wird dann innerhalb kürzester Zeit vom zuständigen Familiengericht (in Hessen FamfG Frankfurt am Sitz des OLG Frankfurt) entschieden. Da es keine Gründe gibt die gegen ein Rückführung sprechen entscheidet das FamG auf Rückführung, die Entscheidung wird vom OlG bestätigt. Da die Mutter sich weigert mit C zurück nach Amerika zu reisen, wird die C mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers und der Polizei nach Amerika zurück verbracht.
Voraussetzung für die Rückführung ist, dass der zurückgebliebene Elternteil, auch das Sorgerecht für das Kind hat.
Der entführende Elternteil kann sich dabei nur auf zwei Ausnahmen berufen die in Art. 13 HKÜ geregelt sind: