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Bei Heilbehandlungsmaßnahmen geht die Rechtsprechung immer von einer tatbestandlichen Körperverletzung aus, die bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst (de lege artis) vorgenommen Eingriff aber entweder durch Einwilligung des Patienten, mutmaßliche Einwilligung oder rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt ist (z.B. BGHSt 11, 111).
Nach Ansicht der Rechtslehre liegt schon tatbestandlich keine Körperverletzung vor, wenn der Eingriff