Beispiel: Der Bürgermeister erteilt dem A, der im Rathaus einen Antrag stellen will, aber betrunken ist und grölt ein Hausverbot.
Stellt man hier auf den Bürgermeister ab, fragt sich, was er erreichen wollte. Wollte er nur den Betrunkenen aus dem Haus haben ist an ein privatrechtliches Hausverbot zu denken, will er durch das Hausverbot den Amtsbetrieb sichern, liegt eine öffentlich-rechtliche Einordnung näher.
Stellt man auf den Betroffenen ab und fragt sich was er will, so dürfte sein Wunsch einen Antrag zu stellen für ein öffentlich-rechtliches Hausverbot sprechen. Hätter er sich nur aufwärmen wollen, so dürfte wiederum ein privatrechtliches Hausverbot vorliegen.