Grundrechtsverpflichtet ist, wer an die Grundechte gebunden ist. Das ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG der Staat.
Damit gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht zwischen Privaten. D.h. ein Vermieter muß bei der Auswahl der Mieter nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachten.
Dass es trotzdem zu einem Einfluss der Grundrechte kommt liegt an der Drittwirkung der Grundrechte, deren Konstruktion streitig ist (siehe Pieroth/Schlink, Rn. 59) bzw. an einfachgesetzlichen Ausformungen die auch Private verpflichten, wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
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