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Datei: gnotkg029 wird geändert
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gesetz.gnotkg.kapitel-1.abschnitt-5.unterabschnitt-2
§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Stand 2025-07-13