(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln
12a,
35 Abs. 2 und 3,
87a Abs. 4 und Artikel
91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne
des Satzes 1 geführt werden.