Generalklauseln sind
Tatbestände, die aufgrund ihrer
Unbestimmtheit einen sehr weiten Anwendungsbereich haben.
So enthält z.B. § 242 BGB die
bekannte Generalklausel:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben (...) es erfordern."
Im Polizei- und Ordnungsrecht kennt man die Generalklausel,
die die Polizei- und Ordnungsbehörden
bei
Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu Eingriffen ermächtigt.
Die Generalklausel ermöglicht es eine größere Gruppe von Sachverhalten
mit sehr unterschiedlichen Merkmalen lückenlos und anpassungsfähig einer
Rechtsfolge zu unterwerfen (Bornhage, Zumutbarkeit, S. 41). In der Regel
wird die Praxis zur Handhabung der Generalklausel Fallgruppen bilden.