Mit Frustrationsverbot wird im Recht das Verbot bezeichnet, dass Erreichen eines möglichen Ergebnisses durch entgegegensetztes Verhalten zu verhindern.
So ist es dem Insolvenzgericht verboten, schon im Eröffnungsverfahren Maßnahmen zu treffen, die später eine Eigenverwaltung unmöglich machen.
Und im Europarecht ist es einem Staat in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Richtlinie und Umsetzung der Richtlinie verboten, "Vorschriften zu erlassen, die das in der Richtlinie vorgegebene Ziel ernstlich in Frage stellen." (EuGH, Urteil vom 18. 12. 1997 - Rs. C-129/96).
Im Völkerrecht wirkt sich das dahingehend aus, dass nach Paraphierung eines Vertrages das paraphierende Land verpflichtet ist, "sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden" (Art. 18 WVRK).
(EuGH, Urteil vom 15. 4. 2008 - C-268/06)