Datei: evmehrgliedrigervorstand wird geändert
§ 28 Abs. 2 regelt, daß bei der Passivvertretung jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht hat.
Für die Aktivvertretung fehlt eine entsprechende Regelung im Gesetz. Fehlt auch in der Satzung eine Regelung, so ist nach hM das Mehrheitsprinzip anzuwenden (Palandt, § 26 Rn. 6).