Datei: drittwiderspruchsklage wird geändert
Mit Drittwiderspruchsklage wird die Klage bezeichnet, mit der der Drittwiderspruchkläger ein veräußerungshinderndes Recht an einem Gegenstand geltend machen kann, in den ein Gläubiger bei einem vom Drittwiderspruchskläger verschiedenen Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 771 ZPO).
Beispiel: A hat einen vollstreckbaren Titel auf Zahlung von 1.000,- Euro gegen C. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei dem C in der Garage ein Auto, das seinem Vater gehört. Dieser kann mit der Drittwiderspruchsklage die Feststellung begehren, dass das Fahrzeug ihm gehört. Parallel kann er Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen.
Die Drittwiderspruchsklage verdrängt in ihrem Anwendungsbereich alle anderen Klagen und Ansprüche. So ist z.B. eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe gemäß § 985 BGB gesperrt. Es besteht hier daher auch kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit der Folge, dass auch alle davon abhängenden Ansprüche entfallen.
Der Streitwert bestimmt sich bei Drittwiderspruchsklagen nach § 6 ZPO. Maßgeblich ist, je nach dem welcher Wert niedriger ist, entweder der Wert der Forderung oder der Wert des Gegenstands der vom Pfandrecht betroffen ist.
Vor Erhebung einer Drittwiderspruchsklage ist zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses die Gegenseite zunächst zur Freigabe aufzufordern mit einem sog. Freigabeverlangen.
Bei der Berufung gegen ein ablehnenes Drittwiderspruchsurteil kommt es für den Streitwert auf den Titel an, gegen den vorgegangen wird, auch wenn letztlich ein niedriger Betrag nur im Streit steht.