Bei der Drittschadensliquidation fallen der Anspruch auf Schadensersatz und der Schaden auseinander, d.h. sie liegen bei verschiedenen Personen. Um dieses Problem zu beheben gesteht man dem Anspruchsinhaber zu, den Schaden des Dritten geltend zu machen (der Schaden wird zum Anspruch gezogen). In der Praxis tritt der Anspruchsinhaber den vollständigen Anspruch dann wieder an den Geschädigten ab.
Anerkannt ist die Drittschadensliquidation nur in folgenden Fallgruppen:
1. Versendungskauf. Hier hat der Verkäufer zwar einen Anspruch gegen den Transporteur aber keinen Schaden, da die Gefahr gemäß § 447 BGB mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer hat den Schaden hat aber gegenüber dem Transporteur, soweit § 421 Abs.1 S. 2 HGB nicht eingreift, keine Ansprüche, da er weder Eigentümer der Ware noch Vertragspartner des Transporteurs ist.
2. Mittelbare Stellvertretung. Ist jemand mittelbarer Stellvertreter und schließt als solcher Verträge ab, so treten Schäden aus Vertragspflichtsverletzungen des Vertragspartners beim Vertretenen ein, die Ansprüche liegen aber beim Vertreter.
3. Obhutsfälle. Beispiel: A nimmt für den B dessen neuen Porsche in Obhut. Bei A sind Handwerker des Betriebes G im Haus. Der Handwerksgeselle F, der bisher immer einwandfrei gearbeitet hat, verursacht einen Brand, bei dem das Auto des B zerstört wird. A hat hinsichtlich des Autos keinen Schaden, er hat aber einen vertraglichen Anspruch gegen G, der für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen haftet. B hat einen Schaden und einen Anspruch gegen den Gesellen, der aber wegen Mittellosigkeit nicht realisierbar ist. Einen Anspruch gegen G hat B nicht, da G sich gemäß § 831 BGB exkulpieren kann.
4. Treuhandsverhältnisse. Bei Treuhandverhältnissen kann die Notwendigkeit zur Drittschadensliquidation bestehen, wenn der Treuhänder den Anspruch hat, der Treugeber aber den Schaden (BGH NJW-RR 1997, 663; NJW 1995, 1282). Beispiel: Die B-Bank bekommt zur Sicherung eines Darlehens eine Forderung in Höhe der Darlehenssumme übertragen. Der Gläubiger der Forderung S geprägt in Schuldnerverzug. Daher kann die Bank länger vom Darlehensnehmer D Zinsen fordern. Die B hat daher keinen Schaden. Der D hat durch die zusätzlichen Zinsen einen Schaden. Da er aber nicht mehr Inhaber der Forderung ist, hat er keinen Anspruch gegen S.