Von Domainpfändung spricht man, wenn Domainnamen die bei der zuständigen Registry (z.B. Denic) auf einen Schuldner registriert sind, durch dessen Gläubiger im Wege des Zivilrechts gepfändet werden.
Gemäß Urteil des BGH vom 5.7.2005 sind Internet-Domains als solche allerdings kein pfändbares Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO. Sie hätten keine dem Marken- oder Patentrecht vergleichbare ausschliessliche Stellung, sondern seien nur Adressen im Internet, deren Ausschliesslichkeit allein technische Gründe habe.
Gepfändet werden kann gemäß BGH allerdings die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche die dem Domaininhaber gegenüber der denic aus den Registrierungsverträgen zustehen (zur Art der Ansprüche siehe unter Domaininhaber). Werden dem Gläubiger die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt überwiesen, kann er die denic veranlassen, dass er selbst als Inhaber eingetragen und die domain mit einem eigenen Server konnektiert wird.
Vorher hatte das OLG Mönchengladbach (Urteil vom 22.9.2004, Az. 5 T 445/04) entschieden, dass die Pfändung gemäß § 857 ZPO möglich ist. Entsprechend entschieden hatten das LG Essen (v. 22.9.1999 Az. 11 T 370/99) und das LG Düsseldorf (16.3.2001, Az. 25 T 59/01). Nur das LG München I (v. 11.09.2000 Az. 1534 M 28615/00) schloss zumindest für Domains die mit dem bürgerlichen Namen des Schuldners identisch sind eine Pfändung aus, da dies einen Verstoss gegen das in § 12 BGB garantierte Namensrecht darstelle.