§ 263a StGB
Unter Datenverarbeitung im Sinne von § 263a StGB sind technische Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung mittels Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden (BT-Drucksache 10/318, S. 21).
§ 303b StgB
Der Begriff Datenverarbeitung im Sinne von § 303b ist umstritten.
Nach h.M. ist Datenverarbeitung die Gesamtheit aller Vorgänge, sowie
"auch der weitere Umgang mit Daten und deren Verwertung" (BT-Drucksache,
10/5058, S. 35).