Das BGB kennt seit der Schuldrechtsreform mehrere Arten von Darlehen: das "allgemeine" Darlehen (§§ 488ff BGB), das Verbraucherdarlehen (§§ 491ff BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff BGB).
Darlehen
Im BGB normierter typischer Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer für eine bestimmte Zeit eine Geldsumme überlässt, wofür dieser im Gegenzug Darlehenszinsen entrichtet (§ 488 BGB).
Die außerordentliche Kündigung des Darlehens ist unter den Voraussetzungen des § 490 BGB möglich. Dabei sieht Abs. 1 die außerordentliche Kündigung bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers vor und Abs. 3 i.V.m. § 314 BGB die Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. bei wiederholtem Verzug mit den vereinbarten Raten (Vgl. Palandt/Weidenkaff § 490 Rn. 17).
Verbraucherdarlehen
Ein Verbraucherdarlehen ist ein Darlehen zwischen einem Unternehmer als
Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 BGB). Hier gelten besondere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Siehe unter Verbraucherdarlehen.
Sachdarlehen
Das Sachdarlehen begründet grundsätzlich die gleichen Pflichten wie das allgemeine Darlehen, mit dem Unterschied, dass sich das Sachdarlehen nicht auf
Geld bezieht (§ 607 Abs. 2 BGB). Ein Verbrauchersachdarlehen ist im Gesetz
nicht geregelt.