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bgbat:930: BGB allgemeiner Teil Was gilt bei einem beiderseitigen Motivirrtum, bilden Sie ein Beispiel!
Was gilt bei einem beiderseitigen Motivirrtum, bilden Sie ein Beispiel!
Von einem beiderseitigen Motivirrtum spricht man, wenn beide Parteien eines Vertrages von falschen Umstände ausgehen.
V will dem K ein Bild verkaufen. Beide wissen dass es ein echter Rembrandt ist, gehen aber davon aus, dass es auf dem freien Markt für 10.000,- € gehandelt wird. Tatsächlich hat das Bild auf dem freien Markt einen Wert von 100.000,- €.
Grundsätzlich handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Da aber beide Parteien irren, ist der K nicht schutzwürdig. Daher kommt entweder eine Vertragsanpassung wegen eines Wegfalls der Geschäftsrundlage oder eine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.