Datei: bankrott wird geändert
Von Bankrott spricht man, wenn jemand bei Überschuldung, drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich den Bestand des verbliebenen Vermögens schmälert oder gefährdet, die Durchführung des Insolvenzverfahrens erschwert oder die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt.
Beispiel: Dem ehemaligen Inhaber der Drogeriekette Schlecker wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zum einem Zeitpunkt zu dem er die schlechten Bilanzen des letzten Jahres seines Unternehmens kannte, noch Vermögenswert auf andere Familienmitglieder übertragen und damit der Insolvenzmasse entzogen zu haben.
Der Bankrott wird in § 283 und der schwere Fall des Bankrottes in § 283a StGB bestraft.