Strafverfolgung
Bestandsdaten
Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 TKG sind die Bestandsdaten aufgrund eines Auskunftersuchens der zuständigen Stellen zu erteilen, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist."
Diskutiert wird, ob der Provider aufgrund von 113 Abs. 1 S. TKG die Bestandsdaten auch einer von der Polizei ermittelten IP-Adresse zuordnen muss, da hier letztlich Verbindungsdaten zur Herstellung der Zuordnung von Bestandsdaten zur IP-Adresse herangezogen werden müssen. Die Gerichte haben mehrfach entschieden, dass dies von § 113 Abs. 1 S. 1 TKG gedeckt sei (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 22.12.2004 und Beschluss vom 4.1.2005; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005).
Zugriffsdaten/Zugangsdaten
Zugangsdaten (z.B. PIN/PUK oder Passwörter) dürfen nur auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 S. 1, § 163 Abs. 1 StPO, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder, § 8 Abs. 1 BVerfSchG, der entsprechenden Norm der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 BND-Gesetz oder § 4 Abs. 1 MAD-Gesetz erhoben werden.
Verbindungsdaten
Gemäß § 100g StPO
sind Zugangsprovider (= Erbringer von Telekommunikationsdiensten) bei Vorliegen des
Verdachts einer erheblichen Straftat (dazu zählen insbesondere die in
§ 100a StPO aufgezählten Fälle) verpflichtet auf Anordnung durch Richter oder Staatsanwaltschaft
Verbindungsdaten herauszugeben.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.9.2003 (Az. 5/6 Qs
47/03) entschieden, dass sich § 100g StPO aber nur auf die Herausgabe von
Daten bezieht die der Provider von sich aus gespeichert hat oder speichert.
§ 100g StPO genügt nicht als Grundlage um die Erhebung von bisher nicht
gespeicherten Daten anzuordnen. Soweit aufgrund eines rechtswidrigen
Beschlusses Daten durch den Provider extra erhoben wurden sind diese nicht
herauszugeben und dürfen auch nicht durch die Polizei bei einer Durchsuchung
beschlagnahmt werden LAG Frankfurt (Az. 5/8 Qs 26/03).
Verfassungsschutz
Der Bundesverfassungsschutz darf gemäß § 8 Abs. 8 BVerfSchG Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen.
Bundesnachrichtendienst (BND)
Der BND darf gemäß § 8 Abs. 3a BND-Gesetz
unter den dort genannten Voraussetzungen unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Der Antrag ist durch den Präsidenten des BND bzw. seinen Stellvertreter zu stellen.
Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Der MAD darf gemäß § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz
unter den dort genannten Voraussetzungen unentgeltlich Auskünfte über
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen.
Der Antrag ist durch den Präsidenten des BND bzw. seinen
Stellvertreter zu stellen.