Mit Aufgebotsverfahren, wird ein Verfahren bezeichnet, mit dem öffentlich und gerichtlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten aufgefordert wird, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 946 ZPO).
Grundschuldbrief
Z.B. nach Verlust eines Grundschuldbriefes kann dieser gemäß § 1162 BGB aufgeboten werden.
Ist dies nicht möglich bleibt der Weg nach § 1070 BGB.
Gegenstandswert
Andere Urkunden
Gemäß § 1003 ZPO ist im Aufgebotsverfahren auch die Kraftloserklärung von anderen Urkunden möglich. Die Kraftloserklärung erfolgt durch Ausschlussurteil. Das Ausschlussurteil hat zur Folge, dass der, der das Urteil erwirkt hat, vom Verpflichteten der Urkunde die Rechte aus der Urkunde geltend machen kann (§ 1080 ZPO).
Aufgebotsverfahren vor Eheschließung
Das Aufgebotsverfahren vor Eheschliessung hat der Gesetzgeber abgeschafft.
Das Aufgebotsverfahren ist nur in vom Gesetz benannten Fällen zulässig.