Mit Admin-C wird administrative Ansprechpartner für eine Domain bezeichnet. Der Admin-C ist berechtigt und gegenüber der denic auch verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden (VIII. der Domainrichtlinien der denic). Der Eintrag wird für .de-Domains bei der denic gespeichert und ist dort auch für Dritte abrufbar (siehe auch unter whois).
Umstritten ist, ob der admin-c passiv legitimiert ist, d.h. ob er z.B. für Rechtsverletzungen durch die Domain haftet und verklagt werden kann (bejahend LG Hamburg v. 5.4.2007, Az. 327 O 699/06; OLG Stuttgart v. 1.9.2003, Az. 2 W 27/03, JurPC Web-Dok. 277/2003; LG Bonn v. Az. 5 S 197/04; ablehnend OLG Koblenz v. 25.1.2002, Az. 8 U 1842/00, JurPC Web-Dok. 52/2002). Das LG Dresden hat in einem Urteil entschieden, dass der an Weisungen des Domain-Inhabers gebundene Admin-C bei Wettbewerbsverstößen nicht als Störer in Betracht kommt. Der Admin-C sei nur gegenüber dem denic berechtigt und verpflichtet verbindliche Entscheidungen über die Domain zu treffen (LG Dresden v. 9.3.2007, Az. 43 O 128/07). Das Landgericht Berlin hat dagegen mit Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05) entschieden, dass der Admin-C für das Versenden von Spam über die von ihm betreute Domain haftet.
Zur Absicherung gegen diese Risiken gibt es sogenannte admin-c-Vereinbarungen.
Vom Admin-C-Eintrag zu unterscheiden ist die Eintragung als Domain-Inhaber. Nur wer hier eingetragen ist, ist "Eigentümer" der Domain.