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Im Bauordnungsrecht sind Abweichungen von der jeweiligen Landesbauordnung auf Antrag zulässig (§ 63 HBO).
Die Rechtsnatur der Zulassung einer Abweichung ist umstritten. Das BVerwG vertritt für Abweichungen iSd § 31 BauGB, dass es sich um einen Annex zur Baugenehmigung handelt. Die Gegenansicht geht von einem selbständigen Verwaltungsakt aus. Relevant ist diese Unterscheidung für die Frage der Anfechtbarkeit (vgl. mit isolierte Anfechtungsklage.
Im Bauplanungsrecht sind Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 31 BauGB zulässig.