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bgbref:160: materielles Recht Die A-GmbH schließt als Käufer mit der B-GmbH einen Kaufvertrag. In Ziffer 10 des Vertrages ist geregelt, dass der Anspruch der B-GmbH gegen die A-GmbH nicht abtretbar ist. Die B-GmbH hat der A-GmbH aber eine von ihr selbst unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von der D-AG erworbene, Maschine verkauft. Was gilt hinsichtlich der Forderung der A-GmbH?
Die A-GmbH schließt als Käufer mit der B-GmbH einen Kaufvertrag. In Ziffer 10 des Vertrages ist geregelt, dass der Anspruch der B-GmbH gegen die A-GmbH nicht abtretbar ist. Die B-GmbH hat der A-GmbH aber eine von ihr selbst unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von der D-AG erworbene, Maschine verkauft. Was gilt hinsichtlich der Forderung der A-GmbH?
Laut Legaldefinition wird mit Abtretung ein Vertrag bezeichnet, durch den ein Gläubiger eine Forderung auf einen anderen überträgt (§ 398 BGB).
Eine bestimmte Form ist für die Abtretung grundsätzlich nicht notwendig. Sie gehört zu den Erfüllungsgeschäften.
Beispiel: K kauft bei dem Händler P einen Neuwagen für 20.000,- auf Rechnung. Sie vereinbaren ein Zahlungsziel von zwei Monaten. P hat jetzt eine Forderung gegen K. Da P gerade etwas in finanziellen Schwierigkeiten ist, braucht er das Geld aber vor Ablauf der zwei Monate. Deshalb verkauft er die Forderung an das Unternehmen F. Aufgrund dieses Vertrages zahlt ihm F sofort 18.000,- aus. Als Gegenleistung bekommt er die Forderung gegen K gemäß der §§ 398 ff. BGB von P abgetreten.
Voraussetzungen:
Die Abtretung einer Forderung entgegen eines vereinbarten Abtretungsverbotes zwischen Kaufleuten ist gemäß § 354a HGB wirksam. Der Schuldner kann allerdings auch bei Kenntnis der Abtretung mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
Bei Anspruchskonkurrenz können die Ansprüche nur zusammen abgetreten werden (siehe unter Anspruch.