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Ein absolutes Recht ist ein subjektives Recht, das dem Rechtsinhaber nicht nur gegenüber bestimmten Personen zusteht sondern gegenüber jedermann. Der Gegensatz dazu ist das relative Recht. Siehe Brox, AT, Rn. 582f.
Beispiel: Die Sachenrechte wie Eigentum, Besitz usw. sind absolute Rechte