| |
Beschlussanträge durch Aktionäre müssen nicht unbedingt vor der Hauptversammlung öffentlich bekannt gemacht werden. Auch spontane Anträge während der Versammlung sind erlaubt, solange sie zur Tagesordnung passen.
Jedoch dürfen über Punkte, die nicht ordnungsgemäß auf der Tagesordnung angekündigt wurden, keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 126 Abs. 1, § 127 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG
Werbung:
| |